Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz - Abschrift beantragen
Wer Lebensmittel nach § 42 Infektionsschutzgesetz gewerbsmäßig herstellt, behandelt oder verkauft, muss sich beim Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz über Tätigkeitsverbote und gesetzliche Verpflichtungen belehren lassen. Wenn Sie solch eine Belehrung beim Landratsamt Heilbronn absolviert haben und eine Zweitschrift von der Belehrungsbestätigung benötigen, können Sie diese über den Online-Antrag beantragen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Landratsamt Heilbronn absolviert.
Verfahrensablauf
Bitte füllen SIe den Online-Antrag aus.
Fristen
Bei Fragen zu Fristen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
15 Euro
Bearbeitungsdauer
Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise
Bitte füllen Sie zur Beantragung der Zweitschrift den Online-Antrag aus.
Vertiefende Informationen
Wer Lebensmittel nach § 42 Infektionsschutzgesetz gewerbsmäßig herstellt, behandelt oder verkauft, muss sich beim Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz über Tätigkeitsverbote und gesetzliche Verpflichtungen belehren lassen. Wenn Sie solch eine Belehrung beim Landratsamt Heilbronn absolviert haben und eine Zweitschrift von der Belehrungsbestätigung benötigen, können Sie diese über den Online-Antrag beantragen.
Rechtsgrundlage
Bei Fragen zur Rechtsgrundlage wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Freigabevermerk
17.02.2023 LRA HN