Leistungen

Sammlungen nach §18 KrWG anzeigen

Die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. einer Altkleidersammlung) muss spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme angezeigt werden.

Dies gilt sowohl für gemeinnützige Träger (z. B. Vereine, Stiftungen) , als auch für gewerbliche Sammler (z. B. Firmen).

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind ein gemeinnütziger oder gewerblicher Träger oder handeln im Namen eines gemeinnützigen oder gewerblichen Trägers und wollen eine einmalige oder regelmäßige Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten durchführen.

Verfahrensablauf

Nach Anzeige der Sammlung durch den Träger der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung bei der zuständigen Behörde, fordert diese den von der Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.

Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen. Die angezeigte Sammlung muss von der zuständigen Behörde u.a. dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

Fristen

Sowohl gemeinnützige, als auch gewerbliche Sammlungen aus privaten Haushalten sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Antrag und Art der Sammlung können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein.

Für gemeinnützige Sammlungen:

  • Kopien der EfB-Zertifikate der Entsorgungsfachbetriebe
  • ggf. gesonderte Standortliste aller aufgestellten Sammelcontainer
  • Freistellungsbescheid des Finanzamtes gem. § 5 KStG zur Feststellung der Gemeinnützigkeit
  • Standplatzgenehmigungen

Für gewerbliche Sammlungen:

  • Kopien der EfB-Zertifikate der Entsorgungsfachbetriebe
  • Kopien der Verträge mit den Entsorgungsfachbetrieben
  • ggf. gesonderte Standortliste aller aufgestellten Sammelcontainer
  • ggf. zusätzliche Informationen über die Art der Sammlung (z. B. Musterflyer)
  • (privatrechtliche) Standplatzgenehmigungen

Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, wird sich die zuständige Stelle bei Ihnen melden.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise

Keine weiteren Hinweise.

Vertiefende Informationen

Für vertiefende Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

In § 18 KrWG sind die Anzeigeverfahren für Sammlungen geregelt.

 

§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Freigabevermerk

30.05.2023 LRA HN