Sammlungen nach §18 KrWG anzeigen
Die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. einer Altkleidersammlung) muss spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme angezeigt werden.
Dies gilt sowohl für gemeinnützige Träger (z. B. Vereine, Stiftungen) , als auch für gewerbliche Sammler (z. B. Firmen).
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind ein gemeinnütziger oder gewerblicher Träger oder handeln im Namen eines gemeinnützigen oder gewerblichen Trägers und wollen eine einmalige oder regelmäßige Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten durchführen.
Verfahrensablauf
Nach Anzeige der Sammlung durch den Träger der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung bei der zuständigen Behörde, fordert diese den von der Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.
Fristen
Sowohl gemeinnützige, als auch gewerbliche Sammlungen aus privaten Haushalten sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Antrag und Art der Sammlung können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein.
Für gemeinnützige Sammlungen:
- Kopien der EfB-Zertifikate der Entsorgungsfachbetriebe
- ggf. gesonderte Standortliste aller aufgestellten Sammelcontainer
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes gem. § 5 KStG zur Feststellung der Gemeinnützigkeit
- Standplatzgenehmigungen
Für gewerbliche Sammlungen:
- Kopien der EfB-Zertifikate der Entsorgungsfachbetriebe
- Kopien der Verträge mit den Entsorgungsfachbetrieben
- ggf. gesonderte Standortliste aller aufgestellten Sammelcontainer
- ggf. zusätzliche Informationen über die Art der Sammlung (z. B. Musterflyer)
- (privatrechtliche) Standplatzgenehmigungen
Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, wird sich die zuständige Stelle bei Ihnen melden.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise
Keine weiteren Hinweise.
Vertiefende Informationen
Für vertiefende Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
In § 18 KrWG sind die Anzeigeverfahren für Sammlungen geregelt.
§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Freigabevermerk
30.05.2023 LRA HN