Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien anzeigen
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Der Umgang mit Asbest ist nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Dabei sind die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten – auch im privaten Bereich.
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie wollen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.
Verfahrensablauf
Zur Anzeige steht Ihnen ein Online-Antrag zur Verfügung.
Fristen
Anzeigefrist: 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten
Erforderliche Unterlagen
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
- Betriebsanweisung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Kosten
Es können Kosten für eine Fristverkürzung entstehen. Für weitere Informationen kontaktieren Sie die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte erfragen Sie dies bei der zuständigen Stelle.
Hinweise
Weitere Informationen zum Arbeiten mit Asbest finden Sie hier auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Regelungen finden Sie hier.
Freigabevermerk
02.11.2022 LRA HN